CBAM CO2-Grenzausgleich Verzollung

Ab 1. Januar 2026 ist CBAM für Importeure von Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln, Wasserstoff und Strom Pflicht. Wir übernehmen für Sie die Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder, die quartalsweise Berichterstattung und die Verzahnung mit Ihrer ATLAS-Einfuhr. Sie liefern uns Lieferanten- und Mengendaten, wir liefern Ihnen einen sauberen Compliance-Prozess aus einer Hand.

Worum es geht

CBAM verteuert klimaintensive Importe, indem die in der Ware eingebetteten CO₂-Emissionen nachträglich bepreist werden – analog zum EU-Emissionshandel (EU-ETS). Für Sie heißt das konkret: Ohne zugelassenen CBAM-Anmelder-Status überlässt der Zoll ab 2026 keine CBAM-Ware mehr in den freien Verkehr. Wir prüfen Ihre Importströme, regeln den Anmelder-Status und stellen sicher, dass Tarifierung, Mengen und Emissionsdaten sauber zusammenpassen.

Rechtsgrundlage und Status 2026

  • Wir arbeiten auf Basis der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956, in Kraft seit 17. Mai 2023.
  • Übergangsphase 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025: reine Berichtspflicht über importierte Emissionen, keine Zertifikatekosten – wir übernehmen die Quartalsmeldungen.
  • Regelphase ab 1. Januar 2026: wir registrieren Sie als zugelassenen CBAM-Anmelder, kalkulieren den Zertifikatebedarf und reichen die jährliche CBAM-Erklärung ein.
  • Wir koordinieren die zuständige Behörde für Sie: Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt.
  • Wir setzen die Detailvorgaben der EU-Implementing Regulation 2023/1773 zu Berichtsformat, Datenqualität und Standardwerten in Ihrem Reporting um.

Geltungsbereich

Wir prüfen für Sie, welche Ihrer Drittlandsimporte unter CBAM fallen. Die Pflicht hängt am KN-Code – Anhang I der CBAM-Verordnung legt die betroffenen Warengruppen fest. Wir tarifieren sauber und vermeiden so, dass falsche Codes CBAM-Fehler oder Sanktionen auslösen.

  • Eisen und Stahl (z.B. Halbzeug, Bleche, Rohre, Schrauben, Schrauben, Schienen, Konstruktionen).
  • Aluminium (Halbzeug, Profile, Draht, Folien).
  • Zement und zementbasierte Produkte.
  • Düngemittel (Stickstoff- und Mehrnährstoffdünger).
  • Wasserstoff.
  • Strom (Elektrizität aus Drittländern).
  • Bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte (precursor goods und downstream goods).

De-minimis-Schwelle

Wir prüfen für Sie die 50-Tonnen-Bagatellgrenze nach der CBAM-Omnibus-Verordnung (in Kraft 20. Oktober 2025). Ab 1. Januar 2026 gilt eine einheitliche, masse-basierte De-minimis-Schwelle von 50 Tonnen Netto-Gesamtmasse pro Importeur und Kalenderjahr für alle CBAM-Waren außer Strom und Wasserstoff – also für Eisen/Stahl, Aluminium, Zement und Düngemittel. Liegen Sie darunter, befreien wir Sie sauber dokumentiert von der Anmelder-Pflicht und der Zertifikatabgabe und halten die Stichproben-Pflicht im Auge. Wir kumulieren dafür alle Ihre CBAM-Sendungen über das Jahr und schlagen rechtzeitig Alarm, bevor die Schwelle gerissen wird.

Pflichten in der Übergangsphase 2023-2025

  • Wir reichen Ihre quartalsweisen CBAM-Berichte über das CBAM-Transitional-Registry der EU-Kommission ein.
  • Wir halten die Berichtsfrist ein: jeweils einen Monat nach Quartalsende (z.B. Q4 2025 bis 31. Januar 2026).
  • Wir bündeln importierte Mengen, KN-Codes, Ursprungsland sowie eingebettete direkte und indirekte Emissionen in einer prüffähigen Meldung.
  • Wir setzen die 80/20-Regel um, die ab Q3/2024 (1. Juli 2024) gilt: maximal 20 % Default-Werte bei komplexen Waren, Rest sind Primärdaten Ihrer Lieferanten – wir holen die Daten strukturiert ab.
  • Wir achten darauf, dass keine verspäteten oder fehlerhaften Berichte Sanktionen auslösen, auch wenn in der Übergangsphase noch keine Zertifikatekosten anfallen.

Pflichten in der Regelphase ab 2026

  • Wir registrieren Sie rechtzeitig vor Ihrem ersten CBAM-pflichtigen Import 2026 als zugelassenen CBAM-Anmelder bei der DEHSt.
  • Wir reichen Ihre jährliche CBAM-Erklärung für das Vorjahr ein – Abgabefrist 30. September des Folgejahres (CBAM-Erklärung 2026 bis 30. September 2027).
  • Wir kalkulieren Ihren Zertifikatebedarf in Höhe der eingebetteten Emissionen, ziehen nachgewiesene CO2-Bepreisung im Ursprungsland ab und beschaffen die Zertifikate.
  • Wir steuern die erste Zertifikateabgabe ab 1. Februar 2027 für Ihre Importe 2026.
  • Wir koordinieren die Verifizierung der Emissionsdaten mit akkreditierten Prüfern, sobald Sie tatsächliche Werte statt Default-Werten ansetzen wollen.

Default-Werte vs. tatsächliche Emissionen

Wir entscheiden mit Ihnen pro Warengruppe, ob wir mit Default-Werten der EU-Kommission rechnen oder tatsächliche Lieferanten-Emissionsdaten ansetzen. Default-Werte sind konservativ und meist höher als reale Werte – schnell verfügbar, aber teurer in den Zertifikatekosten. Tatsächliche Werte verlangen dokumentierte Mess- und Berechnungsverfahren beim Hersteller im Drittland plus Verifizierung durch akkreditierte Prüfer. Wir gehen früh auf Ihre Lieferanten zu, klären die Datenqualität und kalkulieren beide Varianten gegen, damit Sie die wirtschaftlich saubere Option fahren.

Integration in ATLAS-Einfuhr

  • Wir tarifieren Ihre Einfuhranmeldung sauber – der KN-Code löst die CBAM-Pflicht aus, hier dürfen keine Fehler passieren.
  • Wir hinterlegen ab 2026 Ihren CBAM-Anmelder-Status in der ATLAS-Anmeldung, damit der Zoll die Ware in den freien Verkehr überlässt.
  • Wir spiegeln die Importmengen aus ATLAS direkt in Ihre CBAM-Erklärung – Zoll- und CBAM-Daten bleiben konsistent.
  • Wir erweitern Ihre Lieferantenstammdaten um Emissionsdaten und Produktionsstandorte, nicht nur Zollwert und Ursprung.

Sanktionen

Wir halten Sie sanktionsfrei. Im Übergangszeitraum (2023–2025) drohen Bußgelder für Berichtspflichtverstöße von 10 bis 50 Euro pro Tonne CO₂-Äquivalent. In der Regelphase ab 1. Januar 2026 beträgt die Sanktion mindestens 100 Euro pro nicht abgegebene Tonne CO₂-Äquivalent (Art. 26 VO 2023/956 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 RL 2003/87/EG, inflationsindexiert) – plus Nachforderungen, Korrekturpflichten und Reputationsschäden. Wir greifen besonders hart bei wiederholten Verstößen ein, denn der Entzug des CBAM-Anmelder-Status legt Ihre künftigen Importe an der Grenze still. Deshalb fahren wir Ihre Quartals- und Jahresmeldungen in einem festen Takt mit interner Vier-Augen-Prüfung.

Wie wir Sie unterstützen

  • Wir identifizieren Ihre CBAM-relevanten Waren über KN-Codes und prüfen die Mengenströme gegen die 50-Tonnen-Schwelle.
  • Wir registrieren Sie als CBAM-Anmelder und stimmen alle Rückfragen mit der DEHSt ab.
  • Wir bauen konsistente Stammdaten zwischen Zollanmeldung (ATLAS), Lieferantenstammdaten und CBAM-Reporting auf.
  • Wir schulen Ihren Einkauf und Ihre Disposition zu CBAM-Anforderungen an Lieferanten (Emissionsdaten, Verifizierung).
  • Wir übergeben die Daten strukturiert an Ihr Nachhaltigkeits- und Controlling-Team.

Häufig gestellte Fragen

Wir gleichen Ihr Importportfolio gegen die Anhang-I-Liste der CBAM-Verordnung ab – aktuell rund 200 KN-Codes aus Eisen/Stahl (Kapitel 72 und 73), Aluminium (Kapitel 76), Zement (Kapitel 25), Düngemittel (Kapitel 31), Wasserstoff (Kapitel 28) und Strom (Kapitel 27). Sie liefern uns Ihre Artikelstammdaten, wir liefern eine eindeutige CBAM-Klassifikation pro Position.
Wir prüfen das pro Importeur und Kalenderjahr für Sie. Die 50-Tonnen-Schwelle gilt kumuliert über alle CBAM-Sendungen für Eisen/Stahl, Aluminium, Zement und Düngemittel; Strom und Wasserstoff sind ausgenommen. Auch unter der Schwelle können Berichts- und Nachweispflichten bestehen – wir dokumentieren die Befreiung sauber, damit der Zoll sie akzeptiert.
Wir kalkulieren Ihren Zertifikatebedarf auf Basis des wochendurchschnittlichen Auktionspreises der EU-ETS-Allowances – 2024 zwischen 65 und 80 Euro pro Tonne CO₂-Äquivalent. Die tatsächlichen Kosten hängen an Ihren eingebetteten Emissionen, der importierten Menge und der nachgewiesenen CO₂-Bepreisung im Ursprungsland. Sie erhalten von uns eine belastbare Hochrechnung, bevor Sie kaufen.
Wir greifen auf Default-Werte zurück, wenn Ihre Lieferanten keine verifizierten Primärdaten liefern. Diese von der EU-Kommission veröffentlichten Standardemissionswerte sind konservativ angesetzt und meist höher als reale Emissionen – also teurer in der Zertifikatebeschaffung. Wir empfehlen, die Lieferanten-Datenqualität früh zu verbessern und rechnen Ihnen den Spareffekt durch.
Wir setzen für Sie einen Lieferanten-Fragebogen zu Produktionsstandorten, Energiemix, Mess- und Berechnungsmethoden sowie Verifizierungs-Audits auf. Sie leiten ihn an Ihre Lieferanten weiter, wir werten die Rückläufer aus und entscheiden je Lieferant, ob wir mit Primärdaten oder Default-Werten arbeiten – inklusive Auswirkung auf Ihre kalkulatorischen Importkosten.
Ab 1. Januar 2026 verweigert der Zoll ohne CBAM-Anmelder-Status die Überlassung in den freien Verkehr – die Sendung bleibt unter zollamtlicher Überwachung und Standgeld läuft auf. Eine nachträgliche Registrierung ist möglich, kostet aber Zeit. Wir registrieren Sie deshalb rechtzeitig und halten den Status mit allen Folgemeldungen aktiv.