Fiskalvertretung NL / BE / DE

Wir übernehmen die Fiskalvertretung in den Niederlanden, Belgien und Deutschland – als Mandatsträger und operativer Partner Ihrer EU-Einfuhr. Wir koppeln Ihre Lieferkette an das passende Modell: Artikel-23-Verlagerung in NL, ET-14.000 in BE oder deutsche Fiskalvertretung nach Paragraph 22a UStG für Drittlandsversender ohne EU-Niederlassung. Wir verlagern die Einfuhrumsatzsteuer in die Voranmeldung, statt sie am Hafen vorzufinanzieren. Sie behalten Ihre Liquidität, wir tragen die steuerliche Vertretung.

Was Sie bei uns bekommen

Wir verzahnen Zollanmeldung und umsatzsteuerliche Vertretung in einem Mandat. Bei Einfuhren über Rotterdam oder Amsterdam koppeln wir Ihre Sendung an die niederländische Artikel-23-Bewilligung – wir verlagern die EUSt aus dem Hafenmoment in die nächste BTW-Voranmeldung. In Belgien fahren wir Ihre Einfuhr über ET-14.000 mit demselben Cashflow-Effekt. Für Drittlandsversender ohne EU-Niederlassung übernehmen wir die deutsche Fiskalvertretung als allgemeiner Fiskalvertreter und reichen die Meldungen ein. Wir arbeiten strikt entlang der nationalen UStG-Vorgaben und stimmen uns mit Ihrem Steuerberater oder unseren Partnern ab.

Drei Fiskalmodelle aus einer Hand

Niederlande – Artikel-23-Verlagerung

Wir betreiben die Artikel-23-Bewilligung nach niederländischem Wet op de omzetbelasting 1968 für Sie und treten als algemeen fiscaal vertegenwoordiger auf. Die BTW erheben wir nicht am Hafen, sondern verlagern sie direkt in die nächste BTW-Voranmeldung. Bei Vorsteuerabzugsberechtigung bleibt Ihre Zahllast null.

Belgien – ET-14.000

Bei Einfuhr über Antwerpen oder Zeebrügge fahren wir Ihre Sendung über die ET-14.000-Bewilligung. Wir registrieren Sie BTW-seitig in Belgien und richten Sie gemeinsam mit unseren belgischen Partnern als zugelassenen Fiskalvertretenen ein.

Deutschland – Paragraph 22a UStG

Für ausländische Unternehmer ohne Sitz in Deutschland mit ausschließlich steuerfreier Einfuhr und unmittelbar anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung koordinieren wir die deutsche Fiskalvertretung. Wir steuern die operative Verzahnung; den berufsträgerpflichtigen Vertreter (Steuerberater, Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer) bringen wir aus unserem Partnernetz.

0 EUR
Vorfinanzierung der EUSt am Hafen
3 Modelle
NL Art. 23, BE ET-14.000, DE Paragraph 22a UStG
150 EUR
IOSS-Schwelle für B2C-Sendungen
1 Mandat
Zoll und Fiskalvertretung aus einer Hand

Was Sie davon haben – und welche Stolperfallen wir vermeiden

Liquidität bleibt im Unternehmen

Wir verlagern die Einfuhrumsatzsteuer in die Voranmeldung, statt sie am Hafen vorzufinanzieren. Sie binden kein Kapital zwischen Einfuhr und Erstattung.

EU-Markteintritt ohne eigene Niederlassung

Wir treten als Fiskalvertreter auf, halten die nationale USt-IdNr. und reichen die Meldungen ein. Sie brauchen keinen eigenen Sitz im Einfuhrland.

Saubere Steuerschuldnerschaft im Beleg-Setup

Wir koordinieren Importeur, Fiskalvertreter und EU-Empfänger so, dass der Vorsteuerabzug nicht an inkonsistenten Belegen scheitert.

Voraussetzungen der deutschen Fiskalvertretung gewahrt

Wir prüfen vorab, ob Sie ausschließlich steuerfreie Einfuhren mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung tätigen. Sobald Inlandsumsätze hinzukommen, registrieren wir Sie umsatzsteuerlich vollständig in Deutschland.

Beleglage zur i.g. Lieferung lückenlos

Wir achten auf Gelangensbestätigung oder gleichwertigen Nachweis. Ohne diesen Nachweis kippt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung.

So setzen wir Ihre Fiskalvertretung auf

  1. Lieferkette analysieren

    Wir nehmen Drittlandsversender, Einfuhrhafen, Bestimmungsmitgliedstaat, Endkunde und Incoterms auf und identifizieren das passende Fiskalmodell.

  2. Modell auswählen

    Wir entscheiden gemeinsam mit Ihnen zwischen NL Artikel 23, BE ET-14.000 oder deutscher Fiskalvertretung – abhängig von Hafen, Folge-Lieferung und Steuersituation.

  3. Mandat und Vollmachten aufsetzen

    Wir formulieren das Fiskalvertreter-Mandat, holen die nötigen Vollmachten ein und stellen, wo erforderlich, die Sicherheitsleistung.

  4. Steuerlich registrieren

    Wir beantragen EORI, nationale USt-IdNr. und die spezifische Bewilligung – Artikel 23 in NL, ET-14.000 in BE oder Aufnahme als Fiskalvertretener nach Paragraph 22a UStG in DE.

  5. Zoll und Fiskal operativ verzahnen

    Wir kennzeichnen die Einfuhranmeldung (ATLAS-Einfuhr, AGS, PLDA) korrekt mit den Fiskaldaten, damit die Verlagerungsregelung greift und die EUSt nicht festgesetzt wird.

  6. Laufende Pflichten betreuen

    Wir reichen Voranmeldungen, zusammenfassende Meldungen und – soweit einschlägig – Intrastat ein und halten den Beleg- und Nachweisfluss prüfungsfest.

Häufig gestellte Fragen

Bei Einfuhr in Deutschland wird die EUSt am Zoll erhoben und erst über die Voranmeldung als Vorsteuer zurückgeholt – Sie binden zwischen Einfuhr und Erstattung Liquidität. Fahren wir Ihre Sendung über Artikel 23 in den Niederlanden, entsteht die BTW gar nicht erst beim Zoll, wir verlagern sie direkt in die Voranmeldung. Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt, ist Ihre Zahllast null. Bei hohen Importvolumina über Rotterdam ist das für Sie ein klarer Cashflow-Vorteil.
Ja. Ohne NL-Niederlassung erhalten Sie die Artikel-23-Bewilligung nur über einen allgemeinen Fiskalvertreter (algemeen fiscaal vertegenwoordiger). Wir treten in dieser Rolle für Sie auf, halten die erforderliche USt-Lizenz, stellen die Sicherheit und übernehmen die operative steuerliche Vertretung gegenüber der Belastingdienst.
Nach Paragraph 22a UStG ist die deutsche Fiskalvertretung Berufsträgern vorbehalten – Steuerberater, Rechtsanwälte, vereidigte Buchprüfer und Steuerbevollmächtigte. Wir koordinieren das Mandat für Sie, vermitteln den passenden Berufsträger aus unserem Partnernetz und steuern die Schnittstelle zur Zollanmeldung – Sie arbeiten mit einem Ansprechpartner.
Wir setzen die deutsche Fiskalvertretung für Sie auf, wenn Sie als ausländischer Unternehmer in Deutschland ausschließlich steuerfreie Einfuhren mit unmittelbar anschließender steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferung tätigen – also keine inlandsverbleibenden Umsätze haben. Sobald Inlandsumsätze hinzukommen, registrieren wir Sie umsatzsteuerlich vollständig in Deutschland; das prüfen wir vorab im Setup-Gespräch.
Wir kalkulieren Ihre Kosten entlang Modell, Sendungsvolumen und Risikoprofil. Typische Bestandteile: einmalige Setup-Pauschale (Bewilligungsantrag, Registrierung, Vertragswerk), monatliche Mandatspauschale für die laufende Vertretung, transaktionsbezogene Gebühren und ggf. Sicherheitsleistung. Sie senden uns Volumen, Hafen und EU-Empfängerstruktur – wir liefern ein unverbindliches Angebot.
Nein – Fiskalvertretung wirkt umsatzsteuerlich, nicht zollrechtlich. Die Einfuhranmeldung (ATLAS-Einfuhr, AGS, PLDA) bleibt eine eigene Pflicht. Wir koppeln aber beide Ebenen in einer Hand: Wir reichen die Zollanmeldung ein und kodieren sie so, dass Ihre Verlagerungsregelung greift und die EUSt nicht festgesetzt wird. Sie bekommen Zoll und Fiskal aus einem Mandat.
IOSS (Import One-Stop-Shop) ist Ihr vereinfachtes Verfahren für B2C-Versand aus Drittländern bis 150 EUR Sachwert: Die USt wird im Checkout berechnet und über eine zentrale Anmeldung an den Mitgliedstaat der Identifizierung abgeführt. Bei B2B-Importen oder Sendungen jenseits der IOSS-Schwelle übernehmen wir Ihre Fiskalvertretung. Beide Modelle können wir parallel für Sie betreiben – wir trennen sauber nach Sendungstyp und Sachwert.